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Publikationen

Die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Alternative oder zurück zur Präsenz?Fachbeitrag von Prof. Dr. Sabine Otte und Dr. Carsten Wettich in: WPg 23/2022, Seite 1364

Prof. Dr. Sabine Otte und Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigen sich im Heft 23/2022 der Zeitschrift “WPg“ mit den Neuregelungen zur virtuellen Hauptversammlung, die durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften nunmehr auch für die Post-COVID-19-Pandemiezeit Anwendung finden.

Praxisseminar „Die Familienstiftung in der Praxis“ am 16.05.2022 in hybrider Formmit Dr. Thilo Fleck als Referent zu aktuellen stiftungsrechtlichen Fragen

Am 16.05.2022 findet hybrid (virtuell und physisch in Frankfurt am Main) wie in den Vorjahren das vom FORUM gemeinsam mit den Kanzleien Peters, Schöneberger & Partner aus München sowie Berner Fleck Wettich aus Düsseldorf organisierte Seminar zu der steuer- und stiftungsrechtlichen Begleitung von Familienstiftungen in der Praxis statt. Dr. Thilo Fleck referiert zu stiftungsrechtlichen Themen, u.a. zur Rechtsstellung von Destinären und Stiftungsorganen (Anstellung, Vergütung, Haftung) sowie zu Satzungspflege, Strukturwandel und Stiftungsrechtsreform. Auch die Auswirkungen der Corona-Krise auf Familienstiftungen werden beleuchtet.

Bei Interesse an der Veranstaltung sprechen Sie uns gerne wegen eines Rabattes auf die Teilnahmegebühr für Mandanten von Berner Fleck Wettich an.

Weitere Informationen zu der Veranstaltung und den Möglichkeiten einer Anmeldung finden Sie hier.

Erleichterung präsenzloser Beschlüsse durch § 2 COVMG – Überlegungen für eine Reform des § 48 Abs. 2 GmbHGFachbeitrag von Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener in: Greineder/Pörnbacher/Vogenauer, Schiedsgerichtsbarkeit und Rechtssprache, Festschrift für Volker Triebel zum 80. Geburtstag, 2021, S. 187 – 204

Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich in ihrem Beitrag zur Festschrift zum 80. Geburtstag von Volker Triebel mit den Rechtsfragen und praktischen Auswirkungen der temporären Ausnahmeregelung des § 2 COVMG, wonach Gesellschafter – abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG – Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen können, ohne dass sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Darüber hinaus zeigt sie konkrete Vorschläge für eine (permanente) Reform des § 48 Abs. 2 GmbHG auf.

Anwendbarkeit des DrittelbG / Befugnis des Insolvenzverwalters zur Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von VerschwiegenheitspflichtFachbeiträge von Dr. Carsten Wettich und Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2021, Heft 11, Seiten 223 und 228

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 11/2021 der Zeitschrift “GWR” mit der Anwendbarkeit des DrittelbG. Das LG München I hat in seinem Beschluss vom 25.11.2020 (38 O 4505/20) entschieden, dass die für die Überschreitung der Schwelle von 500 Arbeitnehmern i. S. d. DrittelbG zu bestimmende Beschäftigtenzahl nicht durch Abzählen an einem bestimmten Stichtag, sondern unter Berücksichtigung der Vergangenheit und der zukünftigen Entwicklung festzulegen. Dr. Carsten Wettich begrüßt, dass das Gericht damit die bereits für die Frage der Anwendbarkeit des MitbestG anerkannten Grundsätze auf das DrittelbG erstreckt.

Im gleichen Heft befasst sich Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener mit der Befugnis des Insolvenzverwalters zur Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von dessen Verschwiegenheitspflicht. Sofern eine juristische Person zu einem Berufsgeheimnisträger (wie z. B. einem Wirtschaftsprüfer) in einer geschützten Vertrauensbeziehung steht, kann das aktuelle Vertretungsorgan diesen von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden.

 

Barabfindung im Fall eines Squeeze-out bei Bestehen eines Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragsFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich in: WPg 9.2021, Seite 608

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 9/2021 der Zeitschrift “WPg“ mit der an Aktionäre zu zahlende Barabfindung im Fall eines Squeeze-out bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass die im Fall eines aktienrechtlichen Squeeze-out den Minderheitsaktionären zu zahlende Barabfindung grundsätzlich nach dem Barwert der aufgrund eines Unternehmensvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen zu bestimmen ist, wenn dieser höher als der anteilige Unternehmenswert ist. Damit hat der Bundesgerichtshof auch in diesem Aspekt das Meistbegünstigungsprinzip postuliert. Für Hauptaktionäre kann dadurch ein Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre und die damit verbundene vollständige Übernahme eines Unternehmens teurer werden.

Praxisseminar „Die Familienstiftung in der Praxis“ am 21.09.2021 in Frankfurt am Mainmit Dr. Thilo Fleck als Referent zu aktuellen stiftungsrechtlichen Fragen

Am 21.09.2020 findet in Frankfurt am Main wie in den Vorjahren das vom FORUM gemeinsam mit den Kanzleien Peters, Schöneberger & Partner aus München sowie Berner Fleck Wettich aus Düsseldorf organisierte Seminar zu der steuer- und stiftungsrechtlichen Begleitung von Familienstiftungen in der Praxis statt. Dr. Thilo Fleck referiert zu stiftungsrechtlichen Themen, u.a. zur Rechtsstellung von Destinären und Stiftungsorganen (Anstellung, Vergütung, Haftung) sowie zu Satzungspflege, Strukturwandel und Stiftungsrechtsreform. Auch die Auswirkungen der Corona-Krise auf Familienstiftungen werden beleuchtet.

Bei Interesse an der Veranstaltung sprechen Sie uns gerne wegen eines Rabattes auf die Teilnahmegebühr für Mandanten von Berner Fleck Wettich an.

Weitere Informationen zu der Veranstaltung und den Möglichkeiten einer Anmeldung finden Sie hier.

Mitwirkung des Vorstandsmitglieds an seiner eigenen Ermächtigung zur Vornahme bestimmter GeschäfteFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich zur Entscheidung des OLG Bamberg, Beschluss vom 25.03.2020 – 4 W 21/20, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2020, Seite 302

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 15/2020 der Zeitschrift “GWR” mit der Mitwirkung des Vorstandsmitglieds an seiner eigenen Ermächtigung
zur Vornahme bestimmter Geschäfte. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung Stellung genommen zu der Frage, ob das zu ermächtigende Vorstandsmitglied an der Ermächtigung selbst mitwirken kann und im Fall einer echten Gesamtvertretung beim zweiköpfigen Vorstand sogar mitwirken muss. Dr. Carsten Wettich legt die Auswirkungen der Entscheidung für die Praxis dar.

Praxisseminar „Die Familienstiftung in der Praxis“ am 14.09.2020 in Frankfurt am Mainmit Dr. Thilo Fleck als Referent zu aktuellen stiftungsrechtlichen Fragen

Am 14.09.2020 findet in Frankfurt am Mai wie in den Vorjahren das vom FORUM gemeinsam mit den Kanzleien Peters, Schöneberger & Partner aus München sowie Berner Fleck Wettich aus Düsseldorf organisierte Seminar zu der steuer- und stiftungsrechtlichen Begleitung von Familienstiftungen in der Praxis statt. Dr. Thilo Fleck referiert zu stiftungsrechtlichen Themen, u.a. zur Rechtsstellung von Destinären und Stiftungsorganen (Anstellung, Vergütung, Haftung) sowie zu Satzungspflege, Strukturwandel und Stiftungsrechtsreform. Auch die Auswirkungen der Corona-Krise auf Familienstiftungen werden beleuchtet.

Bei Interesse an der Veranstaltung sprechen Sie uns gerne wegen eines Rabattes auf die Teilnahmegebühr für Mandanten von Berner Fleck Wettich an.

Weitere Informationen zu der Veranstaltung und den Möglichkeiten einer Anmeldung finden Sie hier.

Virtuelle Haupt-, Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen in Zeiten von COVID-19Fachbeitrag von Dr. Carsten Wettich in: WPg 9.2020, Seite 535

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 9/2020 der Zeitschrift “WPg“ mit virtuellen Haupt-, Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen in Zeiten von COVID-19.

Die in Deutschland zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhängten Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbote erschweren die Durchführung von Haupt-, Gesellschafter- und Mitgliedsversammlungen oder machen diese sogar unmöglich. Derzeit ist nicht absehbar, wie lange diese Schutzmaßnahmen bestehen bleiben. Der Gesetzgeber hat hierauf zügig reagiert und den Gesellschaften mehr Möglichkeiten zur Durchführung virtueller Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Aktionäre bzw. Gesellschafter eingeräumt. Es handelt es sich zwar um auf ein Jahr befristete Regelungen. Die Erfahrungen damit werden die Praxis jedoch auch über die COVID-19-Pandemie hinaus prägen.

Versicherungspflichten des Geschäftsführers bei der Anmeldung einer Änderung zum Handelsregister Fachbeitrag von Dr. Carsten Wettich zur Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2018 – 27 W 93/18, in: SpuRt 2019, Seite 34

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 1/2019 der Zeitschrift “SpuRt”mit der Entscheidung des OLG Hamm zu der Frage, ob sich die Versicherung des Geschäftsführers gegenüber dem Registergericht im Rahmen seiner Anmeldung zum Handelsregister auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d StGB (insbes. Sportwettenbetrug) erstrecken muss. Der Beitrag stellt die Entscheidung in den Kontext der Rechtsprechung und kommt zum Ergebnis, dass das OLG Hamm diese Frage zu Recht verneint hat.