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Publikationen

Erleichterung präsenzloser Beschlüsse durch § 2 COVMG – Überlegungen für eine Reform des § 48 Abs. 2 GmbHGFachbeitrag von Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener in: Greineder/Pörnbacher/Vogenauer, Schiedsgerichtsbarkeit und Rechtssprache, Festschrift für Volker Triebel zum 80. Geburtstag, 2021, S. 187 – 204

Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich in ihrem Beitrag zur Festschrift zum 80. Geburtstag von Volker Triebel mit den Rechtsfragen und praktischen Auswirkungen der temporären Ausnahmeregelung des § 2 COVMG, wonach Gesellschafter – abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG – Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen können, ohne dass sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Darüber hinaus zeigt sie konkrete Vorschläge für eine (permanente) Reform des § 48 Abs. 2 GmbHG auf.

Anwendbarkeit des DrittelbG / Befugnis des Insolvenzverwalters zur Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von VerschwiegenheitspflichtFachbeiträge von Dr. Carsten Wettich und Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2021, Heft 11, Seiten 223 und 228

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 11/2021 der Zeitschrift “GWR” mit der Anwendbarkeit des DrittelbG. Das LG München I hat in seinem Beschluss vom 25.11.2020 (38 O 4505/20) entschieden, dass die für die Überschreitung der Schwelle von 500 Arbeitnehmern i. S. d. DrittelbG zu bestimmende Beschäftigtenzahl nicht durch Abzählen an einem bestimmten Stichtag, sondern unter Berücksichtigung der Vergangenheit und der zukünftigen Entwicklung festzulegen. Dr. Carsten Wettich begrüßt, dass das Gericht damit die bereits für die Frage der Anwendbarkeit des MitbestG anerkannten Grundsätze auf das DrittelbG erstreckt.

Im gleichen Heft befasst sich Prof. Dr. Sabine Otte-Gräbener mit der Befugnis des Insolvenzverwalters zur Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von dessen Verschwiegenheitspflicht. Sofern eine juristische Person zu einem Berufsgeheimnisträger (wie z. B. einem Wirtschaftsprüfer) in einer geschützten Vertrauensbeziehung steht, kann das aktuelle Vertretungsorgan diesen von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden.

 

Barabfindung im Fall eines Squeeze-out bei Bestehen eines Beherrschungs- und GewinnabführungsvertragsFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich in: WPg 9.2021, Seite 608

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 9/2021 der Zeitschrift “WPg“ mit der an Aktionäre zu zahlende Barabfindung im Fall eines Squeeze-out bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass die im Fall eines aktienrechtlichen Squeeze-out den Minderheitsaktionären zu zahlende Barabfindung grundsätzlich nach dem Barwert der aufgrund eines Unternehmensvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen zu bestimmen ist, wenn dieser höher als der anteilige Unternehmenswert ist. Damit hat der Bundesgerichtshof auch in diesem Aspekt das Meistbegünstigungsprinzip postuliert. Für Hauptaktionäre kann dadurch ein Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre und die damit verbundene vollständige Übernahme eines Unternehmens teurer werden.

Praxisseminar „Die Familienstiftung in der Praxis“ am 21.09.2021 in Frankfurt am Mainmit Dr. Thilo Fleck als Referent zu aktuellen stiftungsrechtlichen Fragen

Am 21.09.2020 findet in Frankfurt am Main wie in den Vorjahren das vom FORUM gemeinsam mit den Kanzleien Peters, Schöneberger & Partner aus München sowie Berner Fleck Wettich aus Düsseldorf organisierte Seminar zu der steuer- und stiftungsrechtlichen Begleitung von Familienstiftungen in der Praxis statt. Dr. Thilo Fleck referiert zu stiftungsrechtlichen Themen, u.a. zur Rechtsstellung von Destinären und Stiftungsorganen (Anstellung, Vergütung, Haftung) sowie zu Satzungspflege, Strukturwandel und Stiftungsrechtsreform. Auch die Auswirkungen der Corona-Krise auf Familienstiftungen werden beleuchtet.

Bei Interesse an der Veranstaltung sprechen Sie uns gerne wegen eines Rabattes auf die Teilnahmegebühr für Mandanten von Berner Fleck Wettich an.

Weitere Informationen zu der Veranstaltung und den Möglichkeiten einer Anmeldung finden Sie hier.