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Archiv: 2016

JUVE-Meldung vom 17.10.2016LEG ver­kauft rund 2.000 Woh­nungen an Pro­prium und Forte

Knapp 2.000 Wohnungen in Marl haben einen neuen Besitzer. Die LEG verkaufte das Portfolio an einen Fonds, der von dem US-amerikanischen Private-Equity-Unternehmen Proprium Capital Partners gemanagt wird, und den deutschen Immobilieninvestor Forte. Die Objekte zählen insgesamt 130.000 Quadratmeter Mietfläche. […]

Berater LEG
Berner Fleck Wettich (Düsseldorf): Dr. Olaf Berner, Dr. Thilo Fleck (beide Corporate/M&A; beide Federführung)
Sullivan & Cromwell (Frankfurt): Dr. Max Birke (Finanzierung)
Inhouse Recht (Düsseldorf): Dr. Volker Wiegel (General Counsel), Dr. Thomas Netz (M&A), Steffen Lingen

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Legal Tribune Online vom 07.10.2016LEG ver­kauft rund 2.000 Woh­nungen an Pro­prium und Forte

LEG Immobilien AG hat rund 2.000 Wohnungen in Marl veräußert. Käufer sind ein von Proprium Capital Partners gemanagter Fonds und die deutsche Forte Gruppe. Bei dem Verkauf wurde LEG von der Kanzlei Berner Fleck Wettich umfassend begleitet. […]

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Capital vom 05.10.2016„KTG: 60 Mio. Euro aus Managerversicherung?“ mit Zitat von Dr. Olaf Berner

Die Anleihegläubiger der KTG Agrar dürfen hoffen. Über eine Haftpflichtversicherung könnten 60 Mio. Euro in die Kassen des insolventen Unternehmens gespült werden. Aber ob es soweit kommt, ist noch fraglich. […]

Inwiefern neben dem früheren Vorstand auch der ehemalige Aufsichtsrat in Haftung genommen werden kann, muss nun geprüft werden. Bei Kontrollgremien sind Haftungsansprüche häufig schwerer durchzusetzen als bei Vorständen. Bei Aufsichtsräten bestehe lediglich eine im Wesentlichen nachgelagerte Kontrollpflicht, sagte Olaf Berner, Partner bei der auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Düsseldorfer Kanzlei Berner Fleck Wettich. „Nur wenn auch die Aufsichtsratsmitglieder ihre Pflichten verletzt haben, müssen sie für den Schaden haften.“

Ob eine etwaige Haftung des Aufsichtsrats weiteres Geld in die Kassen des Unternehmens spült, bleibt daher offen. Nach Berners Angaben greift für die Haftung des Aufsichtsrats oftmals die gleiche D&O-Versicherung, die auch die Haftung des Vorstands deckt, so dass keine zusätzliche Deckung besteht. Erst in jüngerer Zeit schließen Konzerne zunehmend separate D&O-Versicherungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat ab.

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Handelsblatt Nr. 136 vom 18.07.2016„Profite mit dem Elend der Anderen“ mit Zitat von Dr. Carsten Wettich

Keine willkürliche Ablehnung von Bestellungen des Vertragshändlers durch HerstellerFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2016, Seite 339

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 16/2016 der Zeitschrift “GWR” mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hersteller im Rahmen eines Vertragshändlervertrages Bestellungen des Händlers ablehnen darf.

Legal Tribune Online vom 03.08.2016Median über­nimmt den Reha-Anbieter AHG

Das Gesundheitsunternehmen Median und dessen Mehrheitsgesellschafterin, das Private-Equity-Unternehmen Waterland, erwerben den Reha-Anbieter AHG. Hengeler Mueller, Glade Michel Wirtz und Berner Fleck Wettich beraten bei dieser Transaktion rechtlich.

Die Median-Gruppe will im Laufe des kommenden Jahres mit der AHG Allgemeine Hospitalgesellschaft AG fusionieren; ein entsprechender Vertrag wurde bereits Ende Juli von den Beteiligten unterzeichnet. Die Transaktion steht jedoch noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundeskartellamt. […]

Carsten Wettich, Gründungspartner von Berner Fleck Wettich, hat den Finanzvorstand (CFO) der AHG Allgemeine Hospitalgesellschaft zu den Sorgfalts- und Organpflichten im Verkaufsprozess beraten. Der CFO hat den Verkaufsprozess federführend begleitet.

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Die D&O-Versicherung in der HauptversammlungFachbeitrag von Dr. Burkhard Fassbach und Dr. Carsten Wettich, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2016, Seite 199

Dr. Burkhard Fassbach (D&O-Versicherungsexperte und Rechtsanwalt in Frankfurt) und Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigen sich im Heft 10/2016 der Zeitschrift “GWR” mit der Bedeutung der D&O-Versicherung in der Hauptversammlung. Sie stellen dar, dass bislang die D&O-Versicherung in der HV ein Schattendasein fristet und führen aus, warum sich dies in Zukunft ändern wird.

Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bei Nachholung der aktienrechtlich erforderlichen Mitteilung im GerichtsverfahrenFachbeitrag von Dr. Carsten Wettich zum Urteil des LG Köln v. 20.5.2016 – 82 O 123/15, in: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2016, Seite 320

Dr. Carsten Wettich (Berner Fleck Wettich) beschäftigt sich im Heft 15/2016 der Zeitschrift “GWR” mit der Frage der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft bei Nichteinhaltung der aktienrechtlich vorgeschriebenen Mitteilungspflichten. Dr. Wettich stimmt dem Landgericht Köln darin zu, dass eine von einem Aktionär erhobene Nichtigkeits- bzw. positive Beschlussfeststellungsklage, der gegen seine Mitteilungspflicht gemäß § 20 AktG verstoßen hat, gleichwohl zulässig ist, wenn der Aktionär die Mitteilung im Gerichtsverfahren nachholt.

JUVE-Meldung vom 01.08.2016Berner Fleck Wettich berät CFO der AHG Allgemeine Hospitalgesellschaft AG im Prozess zum Verkauf der AHG-Gruppe

Carsten Wettich, Mitbegründer der Düsseldorfer Sozietät Berner Fleck Wettich, beriet im Rahmen des Verkaufs der AHG-Gruppe und ihrer Zusammenführung mit Median/Waterland den Finanzvorstand (CFO) der AHG Allgemeine Hospitalgesellschaft, der den Verkaufsprozess steuerte, zu seinen Sorgfalts- und Organpflichten.

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JUVE Insider vom 20. Mai 2016Thema Spin-off: Aufbruchstimmung – mit Erwähnung von Berner Fleck Wettich

VON LAURA BARTELS

„Immer mehr junge Anwälte kehren der Großkanzlei den Rücken und gründen mit Kollegen eine eigene Sozietät. Kleine Teams, effiziente Kostenstrukturen und ein stark unternehmerisch geprägter Beratungsansatz: So lässt sich das Erfolgsrezept vieler Spin-offs kurz und knapp beschreiben. […]

Die jungen Wilden

Während bei Freshfields-Abspaltungen häufig ein Partner mit mehreren Associates das Startteam bildet, sind es bei Hengeler vorwiegend die „jungen Wilden“, die eine eigene Kanzlei gründen.
[…] Kanzleien wie Berner Fleck Wettich, ein Hengeler-Ableger aus Düsseldorf, der mehr als zwei Jahre nach seiner Gründung noch keine Vergrößerungsgedanken hegt. Gerade bei einer eher mittelständisch geprägten Mandantschaft ist das auch nicht unbedingt notwendig. Denn diese legt großen Wert auf die Beratung durch einen Partner. Damit wollen sich die Spin-offs bewusst von ihren ehemaligen Arbeitgebern absetzen – in Großkanzleien erledigen häufig die Associates einen Großteil der Arbeit. Das ist im Zweifel nicht unbedingt schlechter, dauert aber aufgrund mangelnder Erfahrung meist deutlich länger, als wenn es der Partner selbst erledigt. Das kostet Zeit, und das Ergebnis findet der Mandant auf seiner Rechnung.“

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